( § 344, § 345a ASVG ) Da die Paritätische Schiedskommission und im Instanzenzug die Landesberufungskommission gemäß § 344 ASVG zur „Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen“, zuständig ist und durch die gebotene weite Auslegung dieser Bestimmung in die Zuständigkeit der Paritätischen Schiedskommission sowohl Streitigkeiten unmittelbar aus dem Einzelvertrag, als auch jene über das gültige Bestehen oder Nichtbestehen eines Einzelvertrages einschließlich seiner Nachwirkungen fallen, ist auch für Streitigkeiten, die aus dem Erlöschen eines Einzelvertrages (hier: aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung) resultieren, eine Rechtsschutzmöglichkeit gegeben. Aufgrund dieser Zuständigkeit der Paritätischen Schiedskommission bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die fehlende Zuständigkeit der Landesschiedskommission zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Erlöschen eines Einzelvertrages. VfGH 14.06.2000, B 2074/98.