( § 105 Abs 1 und Abs 2 letzter Halbsatz ArbVG ) Eine Mitteilung des Betriebsrats über seine Entscheidung, „dass der Betriebsrat nichts unternehmen werde“, ist als „schlichter Widerspruch“, dem weder die Wirkungen eines ausdrücklichen Widerspruchs noch die einer Zustimmung zukommt, zu beurteilen.