( § 105 Abs 1 ArbVG ) Die Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Sie muss aber eindeutig, bestimmt, verständlich und aktuell sein. Wenngleich eine wirksame Verständigung auch eine bedingte Kündigungsabsicht, z.B. für den Fall des Scheiterns einer einvernehmlichen Regelung mit dem betroffenen Arbeitnehmer, enthalten kann, ist unverzichtbar, dass eine eindeutig als Verständigung im obigen Sinn erkennbare Mitteilung des Arbeitgebers vorliegt. Es ist nicht ausreichend, wenn die Mitglieder des Betriebsrates gerüchteweise von einer „im Raum stehenden“ Kündigung erfahren, mag der Betriebsrat darauf auch mit einer Stellungnahme gegenüber dem Arbeitgeber reagieren.