( § 105 Abs 1 und Abs 4 ArbVG ) Wurde auf einem vorgedruckten Formular, das der schriftlichen Stellungnahme des Betriebsrates zu einer geplanten Kündigung iSd § 105 Abs 1 ArbVG dient, das Wort „Zustimmung“ gestrichen, so dass nur noch das Wort „Ablehnung“ stehen blieb, stellt dies einen ausdrücklichen Widerspruch iSd § 105 Abs 4 ArbVG dar, der zur Folge hat, dass dem Arbeitnehmer nur ein subsidiäres Anfechtungsrecht zusteht.