( § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG ) Für die Beurteilung eines rechtswidrigen verwerflichen Motivs einer Kündigung ist der Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung maßgebend. Auch wenn ein Arbeitgeber zunächst die klageweise Geltendmachung von vermeintlichen Gehaltsansprüchen des Arbeitnehmers zum Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses nehmen wollte, ist die Kündigung nicht wegen eines verpönten Motivs anfechtbar, wenn der Arbeitnehmer noch vor Ausspruch der Kündigung ein Verhalten gesetzt hat, das dem Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 AngG entsprach. In einem solchen Fall spricht nach Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass dies und nicht das verpönte Motiv der Kündigung wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber infrage gestellter Ansprüche für die Kündigung ausschlaggebend war. OGH 09.05.2001, 9 ObA 40/01z.