(§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG, § 879 ABGB) Ein Bewerber darf die Frage nach Vorstrafen in dem von ihm auszufüllenden Fragebogen nicht in einer Art „Selbsthilfe“, weil er befürchtet, ansonsten nicht eingestellt zu werden, wissentlich unwahr beantworten. Unwahre Angaben können das Vertrauen des Arbeitgebers zerstören, so dass eine Kündigung allein aus diesem Motiv gemäß § 879 ABGB nicht sittenwidrig ist.
OGH 15.11.2001, 8 ObA 123/01y