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§ 11 Abs 1 Z 5, § 12 UStG

ARD 5288/23/2002 Heft 5288 v. 22.2.2002

( § 11 Abs 1 Z 5, § 12 UStG ) Besteht ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und behauptetem Entgelt, lässt dies in Zusammenhang mit dem Unterbleiben des tatsächlichen Zahlungsflusses und einer ungewöhnlichen Geschäftsanbahnung (hier: Unterzeichnung der vom „Empfänger“ der angeblichen Leistungen erstellten Rechnungen während eines Heurigenbesuches) auf die fehlende Absicht schließen, ein Entgelt tatsächlich und in der in der Rechnung ausgewiesenen Höhe zu leisten. Ist aber ein tatsächlich beabsichtigtes Entgelt in der Rechnung nicht angeführt, sind die Merkmale des § 11 Abs 1 Z 5 UStG nicht erfüllt, so dass ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. VwGH 12.09.2001, 98/13/0111. (Beschwerde abgewiesen)

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