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§ 1 Abs 1, § 3 Abs 9 und Abs 11 UStG 1972

ARD 5288/20/2002 Heft 5288 v. 22.2.2002

( § 1 Abs 1, § 3 Abs 9 und Abs 11 UStG 1972 ) Bei einheitlichen Leistungen, die sowohl Lieferelemente (Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand) als auch Elemente einer sonstigen Leistung enthalten, richtet sich die Qualifizierung als Lieferung oder sonstige Leistung danach, welche Leistungselemente unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung bestimmen. Kommt es - wie im vorliegenden Fall - nach den zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung der einzelnen Aufträge im Kern auf die Beobachtung der in Betracht kommenden Medien an und waren die getroffene Auswahl und die Herstellung der Ausschnitte über den jeweiligen Medienbericht entscheidend, stellt dies eine Summe von Dienstleistungen dar, die vom Steuerpflichtigen für den jeweiligen ausländischen Abnehmer erbracht worden sind. Demgegenüber tritt der Gegenstand, also der körperliche Medienträger - Kopierpapier oder Magnetband - nach seinem wirtschaftlichen Gehalt völlig in den Hintergrund, so dass es sich bei den Vorgängen nicht um einen Handel mit "zerschnittenen Zeitungen" gehandelt hat und die Umsätze des Steuerpflichtigen aus der Beobachtung von Medien als im Inland erbrachte sonstige Leistung zu qualifizieren sind. VwGH 18.07.2001, 99/13/0176. (Beschwerde abgewiesen)

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