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§ 8 Abs 4 StruktVG, § 13 Abs 2 UmgrStG

ARD 5287/32/2002 Heft 5287 v. 19.2.2002

( § 8 Abs 4 StruktVG, § 13 Abs 2 UmgrStG ) Mit dem Strukturverbesserungsgesetz (StruktVG), BGBl 1969/69, wurde - entgegen dem im Steuerrecht sonst generell bestehenden Rückwirkungsverbot - für Einbringungen eine Rückwirkungsfiktion normiert. Nach § 8 Abs 4 StruktVG waren das Einkommen und das Vermögen des einzubringenden Betriebes oder Teilbetriebes und der aufnehmenden Kapitalgesellschaft so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang und die Auflösung des eingebrachten Betriebes oder Teilbetriebes bereits mit Ablauf des Tages erfolgt wären, zu dem diese Bilanz aufgestellt worden ist. Es ist nicht erkennbar, dass mit dieser die Einkommens- und Vermögensermittlung betreffenden Rückwirkungsfiktion auch eine Ausnahme von dem Grundsatz geschaffen werden sollte, dass das Einbringungsvermögen dem Einbringenden am Einbringungsstichtag zuzurechnen sein muss.

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