( § 1 Abs 5 StruktVG, § 8 Abs 4 KStG ) Hat die übertragende Gesellschaft ihre Tätigkeit bereits vor der Verschmelzung eingestellt und daher weder Umsätze erzielt, noch Mitarbeiter beschäftigt oder Anlagevermögen ausgewiesen, können Verluste, die bei der übertragenden Gesellschaft entstanden sind, von der übernehmenden Gesellschaft nicht berücksichtigt werden, da die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen Faktoren Umsatz, Anlagevermögen und Auftragsvolumen derart vermindert wurden, dass nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben ist.