( § 3 Abs 1 Z 10 EStG ) Nach einer schädlichen Unterbrechung einer begünstigten Auslandstätigkeit liegt die Voraussetzung für die Steuerfreiheit erst dann wieder vor, wenn die Auslandstätigkeit erneut ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht. Urlaube und Krankenstände sind nur dann der ausländischen Tätigkeit zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar danach die Tätigkeit auf der ausländischen Arbeitsstätte wieder aufnimmt. Auch ein Wechsel des Arbeitgebers während des Auslandsaufenthaltes unterbricht grundsätzlich den Fristenlauf. Es wäre wertungswidersprüchlich und dem Sinn des Gesetzes zuwiderlaufend, eine im Inland verbrachte Dienstfreistellung, nach der die Auslandstätigkeit nicht wieder aufgenommen wird, als eine Art Nachwirkung der früheren Auslandstätigkeit steuerlich zu privilegieren. OGH 23.11.2000, 8 ObA 142/00s.