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§ 33, § 35 Abs 3, § 111 ASVG

ARD 5286/21/2002 Heft 5286 v. 15.2.2002

( § 33, § 35 Abs 3, § 111 ASVG ) Wird ein handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH als das zur Vertretung nach außen befugte Organ wegen Verletzung der Meldepflichten nach § 111 ASVG bestraft, kann er sich nicht mit einer internen Ressortaufteilung unter den Geschäftsführern der GmbH rechtfertigen, nach der ein anderer für das Personalwesen und den Personaleinsatz zuständig sei, da interne Vereinbarungen der bindenden Norm des § 9 VStG nicht derogieren können. Zwar sieht § 111 ASVG iVm § 35 Abs 3 ASVG vor, dass die Übertragung der Meldepflichten auf Bevollmächtigte möglich ist, die dann auch allein nach § 111 ASVG strafbar sind, doch wird dafür die Bekanntgabe von Namen und Anschrift der Bevollmächtigten samt deren Mitfertigung an den zuständigen Versicherungsträger vorausgesetzt. Diese Vorgangsweise ist auch bei der Bestellung eines von mehreren Geschäftsführern zum Bevollmächtigten einzuhalten. VwGH 27.07.2001, 98/08/0268. (Beschwerde abgewiesen)

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