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§ 15 Abs 9 Rahmen-KV-Industrieangestellte

ARD 5286/12/2002 Heft 5286 v. 15.2.2002

( § 15 Abs 9 Rahmen-KV-Industrieangestellte ) Voraussetzung für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren ist, dass der Angestellte diese Zeiten schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von 2 Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, den Angestellten, der nicht selbst Vordienstzeiten bekannt gibt, nach diesen zu fragen.

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