( § 54 ASGG, § 2 AZG, § 17 PTSG ) Da die Arbeitnehmer der österreichischen Post AG in insgesamt 4 verschiedene Arbeitnehmergruppen zu unterteilen sind, hat ein Feststellungsbegehren des Personalausschusses der Bediensteten nach § 54 Abs 1 ASGG - womit die Feststellung begehrt wird, dass die von den Arbeitnehmern bei Informationsveranstaltungen der Post AG verbrachte Zeit als Arbeitszeit zu werten ist und diesen daher ein Entgeltanspruch zusteht - genau anzugeben, welche Arbeitnehmergruppe konkret von dem Feststellungsbegehren erfasst ist und ob zumindest 3 Arbeitnehmer dieser Gruppe daran teilgenommen haben.