( § 4 Abs 2 BPGG, § 1, § 4 EinstV ) Die Zeit der reinen Beaufsichtigung eines Pflegebedürftigen und die Notwendigkeit von Motivationsgesprächen ist bei der Ermittlung des Betreuungsaufwandes nach § 1 EinstV zum BPGG nicht in Anschlag zu bringen, weil das Erfordernis der dauernden Beaufsichtigung oder eines gleichzuhaltenden Pflegeaufwandes (bzw. zeitlich unkoordinierbarer Betreuungsmaßnahmen oder dauernder Anwesenheit einer Pflegeperson) nur entscheidend wird, wenn der Pflegebedarf schon ohne diese Beaufsichtigung durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt. Davon abgesehen ist nach § 4 EinstV die Anleitung und die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in § 1 EinstV und § 2 EinstV angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen, nicht aber darüber hinaus zu veranschlagen. OGH 19.12.2000, 10 Ob S 319/00k .