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§ 45, § 57 NÖ KAG

ARD 5284/8/2002 Heft 5284 v. 8.2.2002

( § 45, § 57 NÖ KAG ) Dass die Versicherungsträger in den mit den Rechtsträgern der Krankenanstalten geschlossenen Zusatzübereinkommen die Aufteilung des von ihnen geleisteten Pauschalbetrages den Rechtsträgern (Spitälern) selbst überlassen, kann nicht dazu führen, den gesamten Pauschalbetrag, der neben dem ärztlichen Honorar auch den Zuschlag zur Pflegegebühr iSd § 45 Abs 1 lit a Niederösterreichisches Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG) idF vor der Novelle 1995 enthält, den Ärzten zuzuerkennen. Zwar ist es nicht gesetzwidrig, wenn die Rechtsträger den Zuschlag zur Pflegegebühr und die ärztlichen Honorare in Form eines diese beiden Komponenten umfassenden Pauschalbetrages vereinbaren, doch kann die ihnen vorbehaltene, gesetzeskonforme und sachgerechte Aufteilung dieses Betrages nicht nach freiem Ermessen vorgenommen werden, sondern sie hat unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen auch aufgrund der Fürsorgepflicht den Grundsätzen der Billigkeit entsprechend sachgerecht zu erfolgen. ASG Wien 03.11.1999, 6 Cga 118/95f, rk.

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