( Art 7 Abs 1 RL 83/182/EWG ) Verfügt eine Person über persönliche und berufliche Bindungen in 2 Mitgliedstaaten, ist der Ort ihres gewöhnlichen Wohnsitzes der Ort, an dem sich der ständige Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, wobei den persönlichen Bindungen der Vorrang einzuräumen ist, wenn die Gesamtwürdigung aller erheblichen Tatsachen eine solche Ortsbestimmung nicht zulässt.