( § 177 ASVG ) Außer bei Hauterkrankungen und Erkrankungen an Asthma bronchiale ist bei den (latenten) Berufskrankheiten die Aufgabe der schädigenden Erwerbstätigkeit keine Voraussetzung für deren Anerkennung als Berufskrankheit. Zum akuten Leidenszustand sind daher auch latente Krankheitszustände zu zählen, weshalb die Minderung der Erwerbsfähigkeit abstrakt bezogen auf den aktuellen Leidenszustand zu prüfen ist. OLG Wien 29.06.1999, 9 Rs 10/99. (ZAS Jud. 3/2001)