( § 20 Abs 1 Z 2 lit d, § 4 Abs 5 EStG ) Ein Outdoor-Trainer, der auch Vortragender ist, hat den Mittelpunkt seiner Tätigkeit - ähnlich wie Lehrer und Vortragende - außerhalb des Arbeitszimmers, was schon aus der Berufsbezeichnung „outdoor...“ hervorgeht. Auch eine Reisetätigkeit von 179 Tagen außerhalb Wiens spricht gegen eine entsprechende Auslastung des Arbeitszimmers, das darüber hinaus 45% einer Kleinwohnung mit 68m2 umfasst und auch aus diesem Grund nicht ausschließlich beruflich genutzt sein kann. FLD f. Wien, NÖ, Bgld 05.12.2000, RV/22x-16/17/99. (Finanz-Journal 2001/322, Heft 10)