( § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG ) Bei einem Arzt, der an einem Krankenhaus angestellt ist und der Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 1 lit b EStG aus der „ Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulatorischer Behandlung“ bezieht, ist Mittelpunkt der Tätigkeit jener Ort, an dem die ärztliche Untersuchung und Betreuungsleistung erfolgt. Das ist das Krankenhaus und nicht das häusliche Arbeitszimmer. FLD f. Tirol 14.11.2000. (SWK 2001/618, Heft 15)