( § 4 Abs 5, § 26 Z 4 EStG ) Die unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigen nach § 4 Abs 5 EStG bzw. § 26 Z 4 EStG lässt eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder die Verletzung in einem sonstigen Recht - insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VfGH zum Gleichheitsgrundsatz - als wenig wahrscheinlich erscheinen.
VfGH 12.06.2001, B 1570/99