(§ 253a ASVG) Eine von Deutschland bezogene Arbeitslosenunterstützung erfüllt die Voraussetzung für eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit nicht, da diese Leistungen aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung stammen müssen. LG Graz 06.06.1999, 38 Cgs 319/98. (ZAS Jud. 4/2001)