( § 101 ArbVG ) Wird nach der Karenz die Arbeitszeit einer Arbeitnehmerin auf ihren Wunsch verkürzt und ihr ein Arbeitsplatz im Chefsekretariat zugewiesen, liegt - selbst wenn ihr die bisherigen Tätigkeiten nicht mehr obliegen - keine verschlechternde Versetzung vor, da sie aufgrund ihrer Treuepflicht verhalten ist, Änderungen des Aufgabengebietes in einem zumutbaren Rahmen in Kauf zu nehmen.
ASG Wien 06.08.2001, 29 Cga 218/00s, Berufung erhoben