( § 1480 ABGB, § 108h Abs 1 ASVG ) Gemäß § 1480 ABGB ist zwischen der Verjährung des Gesamtrechtes und der Verjährung der Forderungen auf wiederkehrende Leistungen zu unterscheiden. Der Arbeitnehmer, der einzelne Entgeltforderungen verspätet geltend macht, verliert dadurch weder den Gesamtrechtsanspruch als solchen noch den Anspruch auf Aufwertung des Pensionsanspruches im Unterschied zu den einzelnen aufgrund der Anpassung gemäß den Bestimmungen des § 108e Abs 10 ASVG und § 108h Abs 1 ASVG geschuldeten Pensionsleistungen.