( § 200 Abs 1 BAO ) Die Bestimmung des § 200 Abs 1 BAO bezweckt nichts anderes, als einen dem Grunde nach wahrscheinlich entstandenen Abgabenanspruch in jenen Fällen realisieren zu können, in denen der eindeutigen und zweifelsfreien Klärung der Abgabepflicht oder der Höhe der Abgabeschuld nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens vorübergehende Hindernisse entgegenstehen. Sind wie im vorliegenden Fall die Kosten der Errichtung eines Garagenfundaments im Zeitpunkt der Erlassung des Grunderwerbsteuerbescheides noch ungewiss, weil sie erst nach dessen Fertigstellung in Rechnung gestellt werden sollen, kann die Abgabenbehörde die Steuer vorläufig festsetzen. VwGH 15.03.2001 , 2000/16/0082 . (Beschwerde abgewiesen) (