( § 7 Slbg. ALG ) Im Fall bestehender Gehsteige normiert § 7 Salzburger Anliegerleistungsgesetz (Slbg. ALG), LGBl f. Salzburg 1996/77, Ausnahmen von der Kostentragung durch die Eigentümer der an den Gehsteig angrenzenden Grundstücke bei einer Veränderung des Gehsteigs. Eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen dafür ist, dass der Gehsteig, der im Zeitpunkt seiner Herstellung der Bauordnung bzw. dem Slbg. ALG entsprochen hat, vor dem an die Verkehrsfläche angeschlossenen Grundstück besteht. Liegt der Gehsteig auf der gegenüberliegenden Straßenseite, ist diese Voraussetzung für den Wegfall der Kostentragung nicht erfüllt. VwGH 09.04.2001, 99/17/0408. (Beschwerde abgewiesen)