( § 14 NÖ BauO 1976, § 289 BAO ) Die Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde ist durch die Sache beschränkt; „Sache“ ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat. Wurde im erstinstanzlichen Bescheid ein Aufschließungsbeitrag iSd § 14 Niederösterreichische Bauordnung (NÖ BauO) 1976 vorgeschrieben, überschreitet die Berufungsbehörde ihre Zuständigkeit, wenn sie anstatt des Aufschließungsbeitrages eine Ergänzungsabgabe iSd § 15 NÖ BauO 1976 vorschreibt, da es sich hiebei um die erstmalige Vorschreibung einer anders gearteten Abgabe handelt. VwGH 19.03.2001, 96/17/0441. (Bescheid aufgehoben)