( § 25, § 46, § 51 Abs 2 Z 1 KO, § 20c, § 23 AO ) Da Beendigungsansprüche erst durch jene Rechtshandlung entstehen, die eine Auflösung des Vertragsverhältnisses herbeiführt, können diese durch Erklärung des Austritts nach der Konkurseröffnung und damit nach Einstellung des Ausgleichsverfahrens entstandenen Ansprüche selbst dann nicht mehr in eine Beziehung zu § 23 AO gebracht werden, wenn der Konkurs als Anschlusskonkurs eröffnet wurde, und sind daher Konkursforderungen.