( § 10, § 15 BAG ) Die Entlassung eines aufsässigen, lernunwilligen und unpünktlichen Lehrlings, der es nicht nur an der aktiven Teilnahme am Unterricht in der Berufsschule mangeln lässt, sondern auch den Unterricht bewusst stört, ein provokant desinteressiertes Verhalten an den Tag legt, Diskussionen mit den Lehrern über vorgeworfenes Fehlverhalten führt sowie durch sein Verhalten in der Schule zeigt, dass ihn der ganze Schulbetrieb überhaupt nicht interessiere, ist gerechtfertigt, weil der Lehrberechtigte zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigt ist, wenn der Lehrling trotz wiederholter Ermahnungen die ihm aufgrund des Berufsausbildungsgesetzes, des Schulpflichtgesetzes oder des Lehrvertrages obliegenden Pflichten verletzt oder vernachlässigt. ASG Wien 21.02.2001, 10 Cga 209/98x, rk.