Regierungsvorlage 11. 12. 2001, 927 d. BlgNR XXI. GP
Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
Für die von ausländischen Pensionskassen vielfach vorgesehenen Pensionsabfindungen ist eine Übertragung des abzufindenden Barwertes in eine inländische Pensionskasse nicht möglich. Im Interesse von Grenzgängern, die in diesen Fällen keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung haben, sollen daher nach § 124b Z 53 EStG Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen aufgrund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 zu einem Drittel steuerfrei zu belassen sein.