( § 84 Abs 3, § 226 Abs 1 ZPO ) Die Verbesserung einer unvollständigen und somit unschlüssigen Klage ist nicht möglich, wenn über das Vorbringen - wenn auch nicht im stattgebenden Sinn - abgesprochen werden kann, sondern nur dann, wenn die Unschlüssigkeit dazu führt, dass eine sachliche Erledigung des Klagebegehrens nach jeder Richtung ausgeschlossen ist.
OGH 28.09.2000, 8 ObA 149/00w