Erlass des BMF 19.11.2001, 09 0628/7-IV/9/01; AÖF 2001/258, 147. Stück, ausgegeben am 21. 12. 2001
1. Die Feststellung der Rz 1017 letzter Unterabsatz UStR 2000, wonach § 6 Abs 1 Z 28 UStG nicht bei sonstigen Leistungen gilt, die zwischen Gesellschaften erbracht werden, die sich in zwei unterschiedlichen EU-Staaten befinden, ist für das Jahr 2001 nicht zu beachten.