( § 12 UStG, § 22 BAO ) Eine Vereinbarung eines Unternehmers mit seinem Vater und früheren Seniorchef, wonach als Gegenleistung für dessen Botendienste Urlaubsaufenthalte in einem Luxushotel finanziert werden, hält einem Fremdvergleich auch dann nicht stand, wenn eine Geldleistung aus „psychologischen Gründen“ nicht vereinbart worden ist. Vorsteuerbeträge aus den Hotelrechnungen können daher nicht anerkannt werden. VwGH 25.04.2001, 99/13/0221. (Beschwerde abgewiesen)