( § 11 Abs 1, § 56 Abs 1, § 122 Abs 2 ASVG, § 14 Abs 3 MSchG) Eine Bezieherin von Wochengeld hat keinen Entgeltanspruch mehr, woraus folgt, dass die Pflichtversicherung am Tag der Beendigung des Entgeltanspruchs erlischt.
( § 11 Abs 1, § 56 Abs 1, § 122 Abs 2 ASVG, § 14 Abs 3 MSchG) Eine Bezieherin von Wochengeld hat keinen Entgeltanspruch mehr, woraus folgt, dass die Pflichtversicherung am Tag der Beendigung des Entgeltanspruchs erlischt.