Bundesgesetz, mit dem das Bewertungsgesetz 1955 geändert wird
BGBl I 2002/19, ausgegeben am 8. 1. 2002
Um die Finanzierung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu verbessern und aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit wurde durch die 25. Novelle zum BSVG (siehe ARD 5263/3/2001 und ARD 5276/4/2002) für die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank, die im Einheitswert keine Berücksichtigung finden, eine gesonderte Beitragspflicht nach § 23 Abs 1 Z 3 BSVG eingeführt.