( § 27 AngG ) Spricht ein Arbeitgeber eine Entlassung nicht an jenem Tag aus, an dem der Arbeitnehmer einen Entlassungsgrund gesetzt hat, sondern wartet er ohne triftigen Grund 5 Tage zu, bevor er das Entlassungsschreiben abschickt, wurde dem Grundsatz der Unverzüglichkeit nicht Rechnung getragen und die Entlassung ist verspätet. Selbst wenn man dem Arbeitgeber zugesteht, sich nach dem betreffenden Vorfall in einem Erregungszustand befunden zu haben, ist ihm maximal eine Überlegungsfrist von einem Tag einzuräumen, da ihm die Möglichkeit zu geben ist, darauf zu warten, bis seine Erregung abgeklungen ist, um bei klarem Verstand eine Entscheidung darüber zu treffen, ob er den Arbeitnehmer entlässt oder nicht. ASG Wien 13.03.2001, 9 Cga 60/00h, rk.