( § 27 AngG ) Der Arbeitnehmer ist für alle für den Untergang des Entlassungsrechtes maßgeblichen Umstände behauptungs- und beweispflichtig. Wird der Einwand der nicht unverzüglich ausgesprochenen Entlassung nicht einmal zumindest implicite erhoben, ist das bloße Bestreiten des Entlassungsgrundes nicht ausreichend, da die Rechtzeitigkeit der Entlassung vom Gericht nicht von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. OGH 13. 10. 1999, 9 ObA 156/99b, ARD 5088/46/2000). OGH 14.03.2001, 9 ObA 15/01y.