( § 870, § 1444 ABGB ) In Zusammenhang mit einem Dienstdiebstahl ist die Drohung mit einer Strafanzeige nur dann gerechtfertigt, wenn es beim Vergleichsgespräch allein um die Aufrechnung mit einem Schadenersatz für verschwundene Betriebsmittel gegangen wäre. Standen aber auch weitere arbeitsrechtliche Ansprüche zur Debatte, wurde durch die Ankündigung einer Strafanzeige insgesamt unzulässiger Druck ausgeübt. Die Anspielung auf ein Suchtgiftdelikt ist aber von vornherein unzulässig, wenn dabei ein Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis überhaupt fehlt. ASG Wien 10.01.2000, 18 Cga 142/98b, bestätigt durch OLG Wien 31. 7. 2000, 7 Ra 84/00z, und OGH 25. 4. 2001, 9 ObA 281/00i.