( § 11 Abs 3 KrPflG idF BGBl 1992/872 ) Der Rechtsträger einer Krankenpflegeschule kann aus der gesetzlichen Bestimmung des § 11 Abs 3 Krankenpflegegesetz (KrPflG) idF BGBl 1992/872 (entspricht im Wesentlichen bei ab 1. 9. 1997 begonnenen Ausbildungen § 49 Abs 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG), wonach er zur Festsetzung der Höhe der den Krankenpflegeschülern zu leistenden monatlichen Entschädigung („Taschengeld“) befugt ist, für sich nicht in Anspruch nehmen, jederzeit für bestehende Ausbildungsverhältnisse bereits festgesetzte Entschädigungen einseitig herabzusetzen. Haben Krankenpflegeschüler somit einen gesetzlichen Anspruch auf Leistung einer Entschädigung, wird eine solche vom Rechtsträger auch festgesetzt, bei Eingehen des Ausbildungsverhältnisses für alle Ausbildungsjahre bekannt gegeben und in der Folge jeweils vor Beginn eines Ausbildungsjahres kommentarlos wiederholt, wurde eine zivilrechtliche Verpflichtung des Rechtsträgers der Krankenpflegeschule begründet, von der dieser nicht einseitig abweichen kann. Die Kürzung der Entschädigung für das 4. Ausbildungsjahr ohne sachliche Rechtfertigung um die Hälfte stellt daher keine maßvolle, im Rahmen des Gestaltungsrechtes des Arbeitgebers bleibende Einschränkung dar, sondern ist als unverhältnismäßiger Eingriff in bestehende Rechte unzulässig. OGH 14.03.2001, 9 Ob A 335/00f , in Bestätigung von OLG Wien 25. 9. 2000, 10 Ra 230/00t.