( § 82 lit f GewO ) War die Begleitung eines Kleinkindes zum Kinderarzt auch durch die Ehefrau eines Arbeitnehmers möglich, liegt in dem Arztbesuch auch dann kein gerechtfertigter Hinderungsgrund für das Fernbleiben von der Arbeit und ist somit der Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO gegeben, wenn die Ehefrau nur ganz schlecht oder gar nicht Deutsch oder Englisch spricht, da das Aufsuchen eines Kinderarztes, damit dieser das Kleinkind untersucht und eine entsprechende Behandlung anordnet, auch bei nur sehr rudimentären Sprachkenntnissen der Begleitperson den erforderlichen Zweck erfüllt. ASG Wien 22.03.2001, 13 Cga 95/00k, rk.