(§ 44, § 49 Abs 1 ASVG) Wird ein Dienstnehmer nicht mit Geld, sondern ausschließlich durch das Bereitstellen eines Firmen-Kfz entlohnt, setzt sich die allgemeine Beitragsgrundlage selbst dann, wenn der nach § 50 ASVG errechnete Wert des Sachbezuges im Wesentlichen dem kollektivvertraglich zu gewährenden Lohn entspricht, aus dem kollektivvertraglichen Mindestlohn und dem Sachbezug zusammen.
VwGH 27.07.2001, 95/08/0037