( § 23 AngG ) Eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach die Berechnung der Abfertigung ohne Einbeziehung der Sonderzahlungen erfolgt, ist als eine gegenüber der gesetzlichen Abfertigungsregelung in § 23 AngG, wonach die Abfertigung ein Vielfaches des dem Angestellten für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührenden Entgelts - inklusive Sonderzahlungen - beträgt, ungünstigere Regelung unwirksam. Die Rechte, die den Arbeitnehmern aufgrund § 23 AngG zustehen, können durch Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Das Abfertigungsrecht ist daher einseitig zwingendes Recht, das nur Vereinbarungen gestattet, die den Arbeitnehmer gegenüber seinem gesetzlichen Anspruch günstiger stellen.