(§ 23 Z 2 EStG, § 22 BAO) Für einen Kommanditisten, der nicht der handelsrechtliche Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, besteht idR kein wirtschaftlicher Grund dafür, seine Tätigkeit nicht unmittelbar der Kommanditgesellschaft zu erbringen, sondern die Komplementär-GmbH zwischenzuschalten. Eine solche Zwischenschaltung ist als ungewöhnlich einzustufen und, wenn nicht im Einzelfall stichhaltige außersteuerliche Gründe vorgebracht werden können, nur durch abgabenrechtliche Überlegungen erklärbar; in diesem Fall kann die Behörde von einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung iSd § 22 BAO ausgehen. Die Gestaltung erfährt auch keine andere Beurteilung, wenn die Komplementär-GmbH dem Kommanditisten Prokura erteilt hat (vgl. VwGH 23. 3. 1999, 99/14/0026, ARD 5074/33/99). Die Vergütungen an den Kommanditisten für seine Tätigkeit im Dienste der GmbH & Co KG sind daher gemäß § 23 Z 2 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb und können den Gewinn der GmbH & Co KG nicht mindern. Kommanditisten ist es nach § 164 HGB untersagt, die Geschäfte der Kommanditgesellschaft zu führen; damit sind aber „echte Geschäftsführertätigkeiten“ der Kommanditisten nicht in Form einer „weisungsungebundenen, geschäftsführerähnlichen Dienstnehmertätigkeit“ möglich. VwGH 21.02.2001, 2001/14/0008. (Beschwerde abgewiesen)