Änderung der Verordnung betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl 1995/624. Ab 1. 1. 2002 wird der Nachweis zugelassen, dass (trotz Nennung eines Ortes in den Verordnungen gemäß § 26 Abs 3 Studienförderungsgesetz 1992) die Fahrzeit vom und zum Studienort länger als je eine Stunde beträgt und somit die tägliche Fahrt unzumutbar ist (siehe schon ARD 5254/1/2001). Verordnung des BMF; BGBl II 2001/449, ausgegeben am 18. 12. 2001.