(§ 530 ZPO, § 27 Z 3 AngG) Von einem Verschulden des klagenden Arbeitgebers im Sinne einer Verletzung der prozessualen Diligenzpflicht kann nicht gesprochen werden, wenn er sich in einem Verfahren gegen einen Arbeitnehmer (hier: Heilmasseur) wegen des Verstoßes gegen ein vertragliches oder gesetzliches Konkurrenzverbot auf die Einvernahme von Zeugen beruft, die jedoch nur aussagen können, dass sie gehört hätten, dass der Arbeitnehmer auch private Behandlungen durchführe, ohne sich aber an konkrete Namen einzelner betroffener Patienten erinnern zu können.