(§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO) Dass ein sachkundiger Zeuge nach Schluss der mündlichen Verhandlung über eine Unfallrente nach einem Arbeitsunfall seine gutachterlichen Äußerungen zu einem histologischen Befund aus einem Vorprozess revidiert bzw. relativiert, ist von vornherein nicht geeignet, eine Änderung der im Hauptprozess ergangenen Entscheidung herbeizuführen, weil weder die Unrichtigkeit eines im Vorprozess erstatteten Gutachtens noch der Umstand, dass später ein anderer Gutachter ein abweichendes Gutachten erstattet hat, die Voraussetzungen für einen Wiederaufnahmsgrund erfüllen. Der Wiederaufnahmskläger müsste in einem solchen Fall vielmehr den Nachweis erbringen, dass der im Hauptverfahren vernommene Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt habe oder dass die jüngeren Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode beruhen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war. OGH 11.07.2000, 10 Ob S 157/00m .