(§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO, § 17 WEG) Bei der Prüfung, ob neue Tatsachen in abstracto geeignet gewesen wären, im Vorprozess eine andere Entscheidung herbeizuführen, ist von der vom Wiederaufnahmekläger unbekämpft gebliebenen rechtlichen Beurteilung im Vorprozess über die Relevanz solcher Tatsachen auszugehen, so dass dann, wenn das Berufungsgericht unbestritten festgestellt hat, dass eine Verwaltervollmacht nach § 17 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) keinen Beschränkungen durch die Wohnungseigentumsgemeinschaft nach außen hin unterliegen kann und daher eine ins Treffen geführte mangelhafte Beschlussfassung der Wohnungseigentumsgemeinschaft über das Weiterbehalten der Hausbesorgerstelle unerheblich sei, dem Umstand, dass der von einigen Wohnungseigentümern angefochtene Beschluss vor Gericht erfolgreich bekämpft wurde, keine Bedeutung zukommt. Hat aber das Gericht eine Rechtsfrage selbst beurteilt, die auch Gegenstand eines anderen Verfahrens war, stellt selbst eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangene anders lautende Entscheidung der anderen Behörde (des anderen Gerichts) keinen Wiederaufnahmegrund dar. OGH 25.04.2001, 9 Ob A 59/01v .