(§ 163 Abs 3, § 165 Abs 1 ZPO, § 7 KO) Wird durch die Konkurseröffnung ein Rechtsstreit unterbrochen, sind alle erst nach Unterbrechung vorgenommenen Gerichtshandlungen unwirksam; eine nach Eintritt der Unterbrechung gefällte Entscheidung leidet an Nichtigkeit. Auch über Rechtsmittel ist während der Dauer der Unterbrechung nicht zu entscheiden. Eine analoge Anwendung des § 163 Abs 3 ZPO auf jene Fälle, in denen die Unterbrechung nach Einbringung von Berufung und Berufungsbeantwortung eintritt und in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, ist nicht geboten.