(§ 84 ZPO) Die Festsetzung einer Verbesserungsfrist wegen Formmängel des eingelegten Widerrufs über den Endtermin der in einem gerichtlichen Vergleich festgesetzten Widerrufsfrist hinaus ist unzulässig. Die fehlende Unterfertigung des Widerrufsschriftsatzes kann nach Ablauf der Widerrufsfrist nicht mehr wirksam nachgeholt werden. OGH 05.04.2000, 9 Ob A 111/00i .