(§ 146 ZPO) Ein minderer Grad des Versehens hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht. Dem Wiedereinsetzungswerber schadet aber auch ein Fehler nicht, der zwar das Ausmaß einer entschuldbaren Fehlleistung übersteigt, gelegentlich jedoch auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Ausgehend davon, dass die Rücksendung eines Einspruches an die einbringende Verfahrenspartei eine nicht mit dem Gerichtsbetrieb vertraute Partei nicht unbedingt dahin auszulegen hat, dass damit jedenfalls ein Auftrag oder eine Aufforderung verbunden sein muss, stellt das Übersehen eines - auf der Rückseite - angebrachten Verbesserungsauftrages nur ein Versehen dar. Ist auf der Vorderseite kein wie immer gearteter Anhaltspunkt für einen handschriftlichen Verbesserungsauftrag des Gerichts zu erkennen, ist die unterbliebene Beachtung der Rückseite des übermittelten Einspruchs nur als leicht fahrlässig einzustufen und steht somit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen. OLG Wien 16.11.2000, 9 Ra 249/00d.